Statuten

§ 1 NAME; SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH:

  1. Der Verein führt den Namen:WAGNER FORUM GRAZ, Kulturverein. Der Name FORUM steht als Synonym für Offenheit und Toleranz, für Diskussionsbereitschaft und Akzeptanz anderer Meinungen. Das Forum wendet sich an Menschen, die am Werk Richard Wagners und seiner Wirkung in universeller Sicht und nicht aus einem konservierenden historischen Blickwinkel interessiert sind.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Zur Verfolgung der in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Vereinszwecke und Tätigkeiten ist es dem Verein gestattet, auch Kapitalgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsformen zu gründen bzw. sich an solchen Gesellschaften oder Vereinen zu beteiligen.

§ 2 VEREINSZWECK UND TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES:

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  1. Zweck des Vereines:
    Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt,
    a) das Verständnis für das Werk Richard Wagners nach außen und nach innen zu fördern und die Auseinandersetzung mit diesem Werk und seiner Wirkung zu reflektieren;
    b) am Werk Richard Wagners interessierten und um den Verein verdienten Mitgliedern, insbesondere aber jungen Menschen die Teilnahme an den Bayreuther Festspielen und anderen zukunftsweisenden Musiktheater-Aufführungen zu ermöglichen;
    c) den künstlerischen Nachwuchs, insbesondere aus dem Kreis der Universität für Musik und darstellende Kunst in Graz und des Opernstudios der Grazer Oper sowie im Rahmen von Wettbewerben zu fördern.
  2. Tätigkeiten des Vereines:
    Der Zweck des Vereines soll erreicht werden durch:
    a) Vergabe von Stipendien und Förderungsmitteln an den künstlerischen Nachwuchs;
    b) Unterstützung von jungen Künstlern bei Fort- und Weiterbildungen an verschiedensten künstlerischen Institutionen;
    c) Förderung der Möglichkeit, die Bayreuther Festspiele zu besuchen;
    d) Vorträge und Diskussionen;
    e) gemeinsame Kunst- und Musikreisen;
    f) Veranstaltungen von musikalischen, literarischen und gesellschaftlichen Abenden;
    g) Zusammenarbeit mit den Bühnen Graz und anderen kulturellen Vereinigungen;
    h) Förderung von Medienbeiträgen insbesondere durch Preisverleihungen;
    i) Herausgabe von Publikationen und Mitgliederinformationen;
    j) Einrichtung einer den Mitgliedern zugänglichen Bibliothek.
  3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
    a) Mitgliederbeiträge und Förderungsbeiträge
    b) Sponsorenbeiträge, Geld- und Sachspenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    c) Zinsen aus dem Vereinsvermögen
    d) Veranstaltungen im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. (2)
    e) Verkauf von eigenen Publikationen, Lizenzerlöse

§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die den einfachen Mitgliedsbeitrag zahlen. Förderer sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um das Werk Richard Wagners, um die Bayreuther Festspiele oder um den Verein ernannt werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:

  1. Mitglieder des Vereines können physische Personen sowie juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mietgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied das vereinsinterne Schiedsgericht anrufen, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6 RECHTEN UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu (bei juristischen Mitgliedern deren bevollmächtigten Vertretern).
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder und Ehrenringträger) sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Ordentliche Mitglieder zahlen den einfachen Betrag.
Angehörige ordentlicher Mitglieder zahlen drei Viertel dieses Betrages.
Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den dreifachen Betrag.
Jugendliche bis 30 Jahre zahlen ein Viertel des Betrages.
Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, in Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen.
Ehrenmitglieder und Ehrenringträger sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 VEREINSORGANE:

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG:

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Gene-ralversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort, Datum, Beginnzeit und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen sofort beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.

  • Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Verleihung und allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  • Entscheidung über die Gründung von oder Beteiligung an Kapitalgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsformen

§ 11 DER VORSTAND:

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus maximal 12 Mitgliedern und zwar aus:
    • dem Vorsitzenden und einem oder zwei Stellvertretern
    • dem Leiter des Bereiches Protokoll und Schriftverkehr
    • dem Leiter des Bereiches Finanz- und Rechnungswesen
    • bei Bedarf einem oder zwei Stellvertretern für die unter lit. b) und c) erwähnten Bereiche;
      Beiräten.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden gewählter Mitglieder das Recht, Vereinsmitglieder mit Stimmrecht zu kooptieren, um die Tätigkeiten des Vereines ohne Unterbrechung fortführen zu können. In jedem Fall ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand wird beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereines, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.

§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  • Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMIT GLIEDER:

  1. Der Vorsitzende des Vereines ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Leiter des Bereiches Protokoll und Schriftverkehr hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt unter anderem die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
  3. Der Leiter des Bereiches Finanz und Rechnungswesen ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Ihm obliegt die Überwachung der Einhaltung der Voranschläge, die Einhebung der Mitgliedsbeiträge, die Führung der Geschäftsbücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
  4. Einzelne Vorstandsmitglieder können mit besonderen Aufgaben für Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes betraut werden.
  5. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterfertigen. Alle rechtsgeschäftlichen Urkunden sind vom Vorsitzenden (bzw. bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
  6. Im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern treten an deren Stelle die jeweils gewählten Stellvertreter. Sollten keine vorgesehen sein, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied vorübergehend diese Funktion.
  7. Das Erfordernis der Unterfertigung rechtsgeschäftlicher Urkunden durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Vorstandsmitglied entfällt, wenn sich mit der Vertretung des Vereines nach außen ein berufsmäßiger Parteienvertreter, welcher sich auf die erteilte Vollmacht berufen kann, beauftragt wird. Einem solchen berufsmäßigen Parteienvertreter steht die Vertretungsbefugnis nach außen, insbesondere gegenüber der Vereinsbehörde, im Ausmaß der hier anzuwenden Gesetzesbestimmungen (etwa § 10/1 AVG, § 8/1 RAO) auch dann zu, wenn es sich bei ihm um ein Vorstandsmitglied handelt.

§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER:

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 10, 11 und 12 sinngemäß.

§ 15 ART DER SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN:

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES:

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Im besonderen ist dabei an Organisationen zu denken, die ähnliche Vereinszwecke verfolgen.

GRAZ, AM 18. OKTOBER 1994 BZW. ÄNDERUNG DES § 7 LT. BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 21. JÄNNER 1998 BZW. ÄNDERUNG DES § 2 UND 10 LT. BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 18. JÄNNER 2001 BZW. ÄNDERUNG DER §§ 1, 2, 5, 7, 11, 12, 13, 15 UND 16 LT. BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 28. FEBRUAR 2005 BZW. ÄNDERUNG DES § 9 LT. BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 25.01.2007 BZW. ÄNDERUNG DES § 9 LT. BESCHLUSS DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 25.01.2012